Solange man jung und gesund ist, beschäftigt man sich ungern mit der Frage, was zu tun ist, wenn ein erwachsenes Familienmitglied durch einen plötzlichen Verkehrsunfall oder durch eine schwere Erkrankung in seiner Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit eingeschränkt wird oder diese verliert. Viele sind der Ansicht, Ehepartner, Kinder oder die nächsten Verwandten könnten dann für sie einspringen und Entscheidungen treffen. Ein Irrglaube, der in einer solchen Belastungssituation zu weiteren Problemen führen kann. Nur wenigen Ehepaaren ist bewusst, dass mit der Eheschließung nicht automatisch eine rechtliche Vertretungsbefugnis verbunden ist. Zwar können die Ehepaare, die ein gemeinsames Konto haben, zumindest noch die wichtigsten Geldgeschäfte füreinander abwickeln. Doch wenn es um persönliche Angelegenheiten geht, wie z. B. eine medizinische Behandlung, ist der nicht betroffene Partner oder die nicht betroffene Partnerin zunächst einmal handlungsunfähig. So kann beispielsweise die Ehefrau nicht einfach stellvertretend für ihren bewusstlosen Mann in eine riskante Operation oder den Abbruch einer medizinischen Behandlung einwilligen.

Der Gesetzgeber gibt aber den Eheleuten aber die Möglichkeit zu entscheiden, ob und von wem sie sich im Ernstfall mit einer rechtsgeschäftlichen Vorsorgevollmacht vertreten lassen wollen.

Liegt eine solche Vorsorgevollmacht nicht vor, muss das Betreuungsgericht in solchen Fällen eine rechtliche Betreuung einrichten, damit stellvertretend dringende Entscheidungen getroffen werden können.

Unabhängig vom Alter sollte deshalb eine individuell ausgestaltete Vorsorgevoll-macht zum absoluten Pflichtprogramm gehören.

In eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko Vorsorgeverfügungen zu treffen ist Ausdruck des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts (Artikel 1 und 2 Grundgesetz) jedes erwachsenen Menschen.

Bevor Sie sich für die rechtliche Vorsorge entscheiden, sollten sie sich jedoch um-fassend über die Chancen und Risiken informieren. Nicht immer wird die Tragweite einer solchen rechtlichen Verfügung überblickt. Eine gute Beratung kann Sie vor späteren Überraschungen und Problemen schützen.

Insgesamt stehen folgende Regelungsmöglichkeiten stehen zur Verfügung:

  • Vorsorgevollmacht
  • Patientenverfügung
  • Betreuungsverfügung

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht wird – anders als die sofort wirksam werdende „Direktvollmacht“ – ausschließlich für den „Sorgefall“ erteilt. Das heißt, wenn die Vollmachtgeberin bzw. der Vollmachtgeber nicht mehr selbst in der Lage ist, die persönlichen Angelegenheiten oder die Vermögensangelegenheiten zu erledigen.

Ein solcher Fall kann z. B. eintreten bei altersbedingten Einschränkungen, schwerwiegenden Erkrankungen (etwa Demenz, Schlaganfall mit Wachkoma usw.) oder einem Schädel-Hirn-Trauma. Unter diesen Voraussetzungen wird die ausgewählte Person ermächtigt, die Regelung der persönlichen Angelegenheiten und die damit verbundenen Aufgaben für die Vollmachtgeberin oder den Vollmachtgeber zu übernehmen.

Geschäftsfähigkeit ist Voraussetzung der Wirksamkeit von Erteilung und Widerruf der Vorsorgevollmacht.

Eine Vorsorgevollmacht kann beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.

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Was ist eine Betreuungsverfügung?

In einer Betreuungsverfügung können Sie im Voraus festlegen, wer für den Fall einer rechtlichen Betreuung beauftragt werden soll – und wer dafür keinesfalls in Frage kommt. Soll z.B. die Tochter zur Betreuerin bestellt werden, aber auf keinen Fall der Sohn oder nur beide zusammen, kann das in einer Betreuungsverfügung bestimmt werden. Das Gericht berücksichtigt in der Regel Ihre Vorgaben und überwacht die Tätigkeit der gewählten Betreuerin oder des Betreuers.

Das Gericht hört Sie im Rahmen des Betreuungsverfahrens auch zur Frage an, wen Sie gegebenenfalls als Betreuerin oder Betreuer wünschen. Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen. Dies geschieht zweckmäßigerweise in einer schriftlichen vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall, auch „Betreuungsverfügung“ genannt.

Haben Sie Wünsche für die Betreuungsführung, so können Sie diese ebenfalls in der Betreuungsverfügung mit verbindlicher Wirkung festlegen, z. B. dass im Falle der Erforderlichkeit einer Heimunterbringung das Heim A oder das Heim B, aber auf keinen Fall das Heim X als Unterbringungsort gewählt werden soll.

Werden in der Betreuungsverfügung konkrete Wünsche für die ärztliche Behandlung oder Nichtbehandlung (Behandlungsbegrenzung) bestimmt, sind diese für das Gericht und den Betreuer oder die Betreuerin verbindlich. Insoweit besteht eine inhaltliche Übereinstimmung mit einer Patientenverfügung, die sich aber ihrerseits vorrangig an die behandelnden Ärzte wendet.

Eine Betreuungsverfügung kann – wie die Vollmacht – beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.

Was ist eine Patientenverfügung?

Mit einer Patientenverfügung können Sie bestimmen, wie Sie in einer Situation, in der Sie nicht mehr selbst entscheiden können, medizinisch behandelt werden wollen – zum Beispiel nach einem Unfall oder vor einer schweren Operation. Besonders hilfreich ist die Patientenverfügung dann, wenn Sie im Hinblick auf ein mögliches Lebensende befürchten, dass Ihre persönliche Vorstellung von einem würdevollen Sterben nicht umgesetzt wird und womöglich die Dauer des Leidens und Sterbens nicht Ihren Wünschen entspricht.

Der Patientenwille hat höchste Priorität. Nach der geltenden Rechtslage sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, alles ihnen Mögliche zu tun, um Menschenleben zu retten und solange wie möglich zu erhalten. Aufgrund der immer besser werdenden Technik ist es heutzutage möglich, auch bereits irreversibel Geschädigte, Bewusstlose und Sterbende noch geraume Zeit durch den Einsatz von Apparaten am Leben zu erhalten. Grundsätzlich sind Ärztinnen und Ärzte auch hierzu verpflichtet.

Dies gilt allerdings nicht, wenn Patientinnen oder Patienten einer solchen Behandlung widersprechen. Ein Problem entsteht deshalb immer dann, wenn – was oftmals der Fall ist – die Patientin oder der Patient infolge schwerer Krankheit, Unfallschäden etc. nicht mehr klar bei Bewusstsein ist und keine Entscheidung treffen kann. Für diesen Fall ist es wichtig, dass Sie im Vorhinein schriftliche Regelungen treffen – u. a. auch dann, wenn Sie nicht in allen Fällen eine möglichst lange Weiterbehandlung wünschen.

Das geeignete Mittel hierzu ist die sogenannte Patientenverfügung. In dieser können Sie regeln, wie Sie behandelt werden wollen und in welchen Fällen Sie keine weiteren lebensverlängernden Maßnahmen, sondern zum Beispiel eine Schmerztherapie wünschen, auch wenn hierdurch unter Umständen der Tod früher eintritt. In einer Patientenverfügung können Sie auch verbindlich bestimmen, ob und welche ärztlichen Zwangsmaßnahmen im Fall Ihrer Einwilligungsunfähigkeit durchzuführen oder zu unterlassen sind.

Umfassende Informationen und geeignete Vorlagen finden Sie auf folgender Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz:

https://www.bmj.de/DE/Service/Formulare/Formulare_node.html

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