Wenn eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist und Sie keine private Vollmacht erteilt haben, richtet das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung für Sie ein.
Dazu bestellt das Betreuungsgericht für eine volljährige Person eine Betreuerin oder einen Betreuer und legt fest, für welche Aufgabenkreise eine Unterstützung zu erfolgen hat. Das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person ist zu wahren, soweit dies möglich ist und ihrem Wohl entspricht.
Nach § 1896 BGB darf eine rechtliche Betreuung nur eingerichtet werden, wenn der betroffene Mensch aufgrund psychischer, geistiger, seelischer Erkrankungen oder körperlicher Behinderungen seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Hinzukommen muss ein Fürsorgebedarf, der durch andere Hilfsmaßnahmen nicht ausreichend behoben werden kann.
Wenn es nur darum geht, dass jemand z. B. den Haushalt nicht mehr führen oder die Wohnung nicht mehr verlassen kann, rechtfertigt dies in der Regel nicht die Einrichtung einer Betreuung. Hier wird es normalerweise auf ganz praktische Hilfen ankommen (z. B. Sauberhalten der Wohnung, Versorgung mit Essen), für die man keine gesetzliche Vertretung braucht, solange man diese Hilfen noch selbst oder mit Unterstützung anderer organisieren kann.
Da die rechtliche Betreuung ein erheblicher Rechtseingriff für die betroffenen Menschen ist, prüft das Gericht die Erforderlichkeit z. B. mit folgenden Fragen und legt entsprechende Aufgabenkreise fest:
- Sind alle anderen sozialrechtlichen Hilfen ausgeschöpft?
- Für welche Aufgabenbereiche ist die Betreuung erforderlich?
- Für wie lange soll die Betreuung eingerichtet werden?
Aufgabenkreise können sein:
- Schriftliche und behördliche Angelegenheiten
- Anhalten, Entgegennahme und Öffnen der Post
- Gesundheitsfürsorge
- Vermögensverwaltung
- Aufenthaltsbestimmung
Betreuer*innen haben die vom Gericht übertragenen Aufgaben so zu erledigen, wie es dem Wohl und den Wünschen der betreuten Person entspricht. Dazu gehört auch, alle wichtigen Angelegenheiten mit ihr zu besprechen und nicht über ihren Kopf hinweg zu entscheiden.
Mitteilungspflichten
Es besteht die Verpflichtung, dem Gericht jederzeit über die Führung der Betreuung und der persönlichen Verhältnisse der betreuten Person Auskunft zu erteilen. Dies wird in der Regel durch die Erstellung des jährlichen Betreuerberichtes gesichert.
Wenn der Aufgabenkreis Vermögensverwaltung besteht, muss zu Beginn ein Vermögensverzeichnis und jährlich eine Rechnungslegung erstellt werden.
Betreuer*innen müssen in der Rechnungslegung alle Ausgaben und Einnahmen, die im Rahmen der Betreuungsführung entstanden sind, belegen. Die Rechnungslegung wird durch die zuständigen Rechtspfleger*innen geprüft.
Außerdem sind Umstände mitzuteilen, die eine Einschränkung oder Erweiterung eines Aufgabenkreises ermöglichen bzw. erfordern. Ebenso ist das Gericht zu informieren, wenn die Betreuung nicht mehr notwendig ist.