• Vorsorgevollmachten

Warum brauche ich überhaupt eine Vollmacht?

Niemand braucht zwingend eine Vollmacht. Die Entscheidung liegt bei jedem Einzelnen. Es gibt Menschen, die sich gerne absichern und rechtzeitig Vorsorge treffen. Andere lassen so etwas auf sich zukommen.

Im „schlimmsten Fall“ müssen Sie damit rechnen, dass ein vom Amtsgericht bestellter rechtlicher Betreuer ihre Angelegenheiten regelt, wenn Sie es nicht mehr selbst können.

Das kann jemand aus dem Familienkreis sein, oder eine Ihnen zunächst unbekannte Person. Der rechtliche Betreuer oder die rechtliche Betreuerin wird diese Aufgabe verantwortungsvoll und engagiert wahrnehmen. Dennoch empfinden viele Menschen die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung als Einmischung des Staates in persönliche, private Angelegenheiten.

Mit einer selbst aufgesetzten Vollmacht können Sie ein Höchstmaß an Privatsphäre sicherstellen, da Sie selbst bestimmen, wer für Sie entscheidet. Ehepartner oder die Kinder könnten übrigens nicht automatisch diese Rolle übernehmen. Auch sie benötigen eine Form der Beauftragung durch eine Vollmacht oder den Beschluss des Betreuungsgerichtes über eine rechtliche Betreuung.

Kann ich eine Vollmacht auf verschiedene Bevollmächtigte verteilen?

Das ist möglich, wenn in der Vollmacht eindeutig definiert ist, wer für welchen Bereich zuständig sein soll. Es macht wenig Sinn, drei Kinder als Bevollmächtigte gleichberechtigt einzusetzen und dann festzulegen, dass alle nur einstimmig entscheiden können. Im Alltag ist das unpraktisch und für Behörden, Heime oder Ärzte verwirrend. Am einfachsten ist es, eine bevollmächtigte Person einzusetzen und weitere als Vertretung im Verhinderungsfalle. Grundsätzlich sollte der Vollmachtgeber oder die Vollmachtgeberin alle Angelegenheit mit der bevollmächtigten Person besprechen und ihr beim Erstellen der Vollmacht mit einbeziehen. Schließlich muss sie bereit und in der Lage sein, diese Aufgabe langfristig zu übernehmen.

Ich würde ja gerne jemanden bevollmächtigen, weiß aber nicht wen?

Entscheidend ist, dass Sie der Person, die Sie bevollmächtigen wollen, uneingeschränkt vertrauen. Schließlich soll er oder sie – falls notwendig – wichtige, weitreichende und persönliche Entscheidungen für Sie treffen. Wenn hierfür Familienmitglieder oder Freunde ausscheiden, sollten Sie eine Betreuungsverfügung aufsetzen.

Darin regeln Sie, wer zum Betreuer oder zur Betreuerin bestellt werden soll, wenn Sie eine Betreuung brauchen.

In einer Betreuungsverfügung können Sie auch Wünsche und Vorstellungen zur eigenen Lebensgestaltung festlegen, die ein Betreuer beachten muss. Damit erleichtern Sie ihm oder ihr die Entscheidungen, weil Sie „in guten Zeiten“ aufgeschrieben haben, wie Ihre medizinische Betreuung aussehen soll, wie Sie wohnen wollen oder wie Ihr Geld verwaltet werden soll.

Eine Betreuungsverfügung kann – wie die Vollmacht – beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.

Kann ich auch einen Betreuungsverein bevollmächtigen?

Sie können nach jetzigem Recht nur Einzelpersonen bevollmächtigen. Die Mitarbeiter*innen der Betreuungsvereine dürfen Bevollmächtigungen nicht übernehmen und sich auch nicht dafür finanzieren lassen. Sie stehen daher für eine Bevollmächtigung nicht zur Verfügung. Aber Sie können eine Betreuungsverfügung aufsetzen und darin bestimmen, wer im Falle des Falles zum Betreuer oder zur rechtlichen Betreuerin bestellt werden soll. Zum Beispiel könnten Sie dort einsetzen, dass „ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin eines bestimmten Betreuungsvereins“ eingesetzt werden soll.

Was kann ich denn in der Vollmacht regeln?

Eine Vollmacht kann sich auf einzelne Rechtsgeschäfte beziehen, aber auch recht umfassend sein. Sie können darin finanzielle und behördliche Angelegenheiten, aber auch Angelegenheiten des Aufenthalts/Wohnortes und der Gesundheitssorge regeln.

Unser Tipp: Kombinieren Sie die Vollmacht mit einer Betreuungsverfügung. Auch die Patientenverfügung lässt sich darin einbauen.

Muss ich mit einer Vollmacht zum Notar?

Die Vollmacht sollte schriftlich vorliegen. Zum Notar müssen Sie nur, wenn mit der Vollmacht auch Immobiliengeschäfte getätigt werden sollen. Allerdings ist es für die Akzeptanz im alltäglichen Rechtsverkehr hilfreich, wenn die Vollmacht durch einen Notar oder einer Notarin beglaubigt (Unterschrift bestätigt) oder besser noch beurkundet ist (Geschäftsfähigkeit bestätigt). Die Kosten hierfür richten sich nach dem eigenen Einkommen/Vermögen. Die Unterschrift kann auch bei der Betreuungsbehörde beglaubigt werden.

Meine Bank hat eigene Formulare und besteht darauf, diese zu nutzen?

Es gibt zwar keinen Formzwang und ganz sicher können Banken diesen nicht vorgeben, aber Sie möchten ja, dass die Vollmacht zukünftig auch funktioniert. Daher können Sie im Sinne der Praktikabilität auf Wünsche der Banken eingehen.

Muss die Vollmacht handgeschrieben sein?

Nein, sie muss lediglich eigenhändig unterschrieben und mit Ort und Datum versehen sein. Nutzen Sie vorhandene Vordrucke nur als Anregung und setzen Sie möglichst eine eigene, individuelle Vollmacht auf. Lassen Sie Ausdrücke und Paragraphen, die Sie nicht kennen und nicht verstehen, lieber weg und nutzen Sie eigene Formulierungen.

Kann ich meine Vollmacht auf der Basis von Vordrucken verfassen?

Broschüren und Vordrucke gibt es zum Beispiel vom Bundesjustizministerium und auch von Landesministerien, Behörden und Verbänden. Sie können sich inhaltlich an den Vorlagen der Ministerien orientieren, oder selbst eine Vollmacht formulieren.

Empfehlenswert ist die folgende Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Hier können Sie sich umfassend informieren und finden auch geeignete Vorlagen.

https://www.bmj.de/DE/Service/Formulare/Formulare_node.html

Kann ich nicht einfach eine Generalvollmacht ausstellen?

Eine Generalvollmacht ist grundsätzlich möglich, aber auch diese deckt nicht alle Bereiche ab. Bestimmte Befugnisse (wie die Berechtigung zur Entscheidung über eine geschlossene Unterbringung oder auch zu besonders schwerwiegenden Heilbehandlungen und Operationen) müssen ausdrücklich in der Vollmacht genannt sein. Besser, Sie formulieren direkt frei und individuell.

Kann ich eine Vollmacht ändern?

Solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie die Vollmacht jederzeit ändern. Allerdings immer nur in der gleichen Art und Weise wie die Ursprungsvollmacht (schriftlich, notariell beglaubigt, beurkundet, …).

Können wir für meine an Demenz erkrankte Mutter eine Vollmacht aufsetzen?

Man sollte eine Vollmacht frühzeitig und in eindeutig gesunden Zeiten aufsetzen. Bevollmächtigungen an der Grenze zur Geschäftsfähigkeit sind fragwürdig und schaffen später nur Probleme. Versteht Ihre Mutter wirklich, was sie da geschrieben hat?

Wenn der Zeitpunkt verpasst ist, muss beim Betreuungsgericht eine Rechtliche Betreuung angeregt werden. Sie können sich dann als Betreuer oder Betreuerin zur Verfügung stellen. Für die Betroffenen macht es letztlich kaum einen Unterschied, ob Sie als Betreuer oder Bevollmächtigter tätig werden.

Mein Vater hat seine Lebensgefährtin eingesetzt. Wir anderen Familienmitglieder sind da sehr skeptisch. Können wir da was dagegen tun?

Jeder Mensch muss selbst entscheiden, wen er bevollmächtigt. Das kann zu Enttäuschungen führen, denn es ist eine Entscheidung für eine Vertrauensperson und unter Umständen auch gegen eine andere.

Wenn es berechtigte Zweifel daran gibt, ob jemand geeignet ist, die Aufgabe der Bevollmächtigung wahrzunehmen, bleibt nur der Weg zum Amtsgericht: Dort können Sie eine Kontrollbetreuung oder ggf. auch eine rechtliche Betreuung anregen.

Wer eignet sich als bevollmächtigte Person?

Eine bevollmächtigte Person darf sehr weitreichende Entscheidungen treffen und sollte unbedingt vertrauenswürdig sein. Da sie oft über Jahre hinweg – bis zum Lebensende des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin – tätig werden soll, empfiehlt es sich jüngere Menschen dafür einzusetzen. Viele bevollmächtigen den eigenen Ehepartner ohne zu bedenken, dass dieser in der Regel ähnlich alt ist und ebenfalls hilfsbedürftig werden kann. Also besser bei Kindern, Nichten und Neffen nachfragen.

Wo sollte ich meine Vollmacht aufbewahren?

Die Vollmacht ist ein wichtiges Dokument. Wählen Sie einen sicheren Ort für das Papier, stellen Sie sicher, dass die bevollmächtigte Person diesen kennt und jederzeit herankommt. Sie kann nur mit dem Original handeln. Es ist sinnvoll, einen Hinweis auf die Vollmacht bei den eigenen Papieren mit sich zu tragen.

Gegen eine Gebühr können Sie Ihre Vollmacht beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Das geht auch für Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen, sofern diese kombiniert sind.

Wir haben bei meinem Vater eine Vollmacht aus den 70er Jahren gefunden. Ist die noch gültig?

Gesetzlich ist das nicht geregelt. Da sich Menschen und Meinungen mit der Zeit verändern, sollte die Gültigkeit einer bereits aufgesetzten Vollmacht etwa alle ein bis zwei Jahre bestätigt werden.

Ab wann und wie lange ist eine Vollmacht gültig?

Das können Sie selbst festlegen. Sie können den Eintritt der Gültigkeit zum Beispiel an eine Bedingung knüpfen und festlegen, dass deren Eintritt von einem Arzt bestätigt werden muss. Allerdings macht eine solche Vollmacht im Alltag oft Schwierigkeiten, weil der Eintritt der Bedingung unter Umständen unterschiedlich ausgelegt werden kann. Besser ist daher die sofortige Gültigkeit der Vollmacht. Im Innenverhältnis regeln Sie mit dem Bevollmächtigten, ab wann die Vollmacht genutzt werden soll.

Sie sollten auch festlegen, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gültig bleibt. Die einvernehmliche Abwicklung des Nachlasses kann dadurch erheblich erleichtert werden. Der Bevollmächtigte handelt dann solange, bis die Erben die Vollmacht widerrufen.

Wobei helfen die Betreuungsvereine? Wer kann sich beraten lassen?

Betreuungsvereine informieren in Veranstaltungen und in Sprechstunden über Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Auch beraten sie im Einzelfall bei der Erstellung einer Vollmacht.

Betreuungsvereine beraten darüber hinaus Ehrenamtliche und Familienangehörige, die zu rechtlichen Betreuern bestellt werden. Sie bieten Schulungen und Erfahrungsaustausch an. In den Betreuungsvereinen sind auch Bevollmächtigte willkommen.

Warum tun sich die Menschen so schwer, Vorsorge zu treffen?

Es gibt einfachere Themen, als sich mit dem Ende des Lebens, dem Sterben und der Zeit davor zu beschäftigen. Viele Menschen verdrängen diese Fragen so lange wie möglich. Oft fällt es ihnen leichter, sich Gedanken über ihr Geld, ihr Haus und ihr Vermögen zu machen. Vielleicht, weil es dabei auch darum geht: Was bleibt von mir? Was möchte ich weitergeben? Wie erinnern sich andere an mich?

Vielen fällt es schwer, sich mit der Zeit zu beschäftigen, in der sie – bei allen Autonomiebestrebungen –, mit ziemlicher Sicherheit auch auf die Hilfe Dritter angewiesen sein werden. Das löst Ängste aus. Sich diesen zu stellen, erfordert Kraft und Mut.

Hat eine Vollmacht auch Nachteile?

Die rechtliche Betreuung basiert auf einer öffentlichen, staatlichen Beauftragung, in der nur eine Person als Betreuer*in genannt ist (mehrere wären aus der Bestellung immer ersichtlich).

Im Vergleich dazu gibt es bei der Vollmacht keine Formvorschriften. Beschäftigte einer Bank oder Behörde können sich daher nicht immer auf den ersten Blick sicher sein, ob die in der Vollmacht benannte Stellvertretung in Ordnung ist. Auch lässt sich nicht immer erkennen, ob es nicht noch weitere Vollmachten oder Bevollmächtigte gibt. Außerdem muss geprüft werden, ob es sich um die letztgültige Version der Vollmacht handelt. Diese Unsicherheiten führen dazu, dass Vollmachten im Rechtsverkehr oft eine schlechtere Akzeptanz haben als rechtliche Betreuungen.

Hinzu kommt, dass die Ausübung der Bevollmächtigung nicht kontrolliert wird. Das ist zwar von den Vollmachtgebern so gewollt, birgt aber auch Nachteile. Außerdem kann es sein, dass eine Vollmacht eine Situation nicht erfasst und beschreibt, die später eintritt. Dann wird eine rechtliche Betreuung notwendig. Daher sollten Sie Ihre Vollmacht immer mit einer Betreuungsverfügung kombinieren. Damit stellen Sie wenigsten sicher, dass die Menschen für Sie tätig werden, die Sie möchten: ob als bevollmächtigte Person oder als rechtliche Betreuer*in.

  • Rechtliche Betreuung

Welche Voraussetzungen müssen für eine Rechtliche Betreuung vorliegen?

Voraussetzung für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung kann eine psychische Krankheit und/oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung sein. Sie muss dazu führen, dass sich der Betroffene nicht mehr ausreichend um seine rechtlichen Angelegenheiten kümmern kann. Dazu gehören der Abschluss eines Vertrages, die Beantragung von Sozialleistungen oder eine Entscheidung über eine medizinische Behandlung. Die Grundlagen für die Rechtliche Betreuung stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, § 1896)

Welches Ziel hat eine Rechtliche Betreuung?

Die Betreuung soll dem Wohl der betreuten Person dienen. Sie soll befähigt werden, ihr Leben soweit wie möglich nach eigenen Wünschen und Fähigkeiten selbst zu gestalten. Ein Betreuer *innen sollen den Wünschen der betreuten Person nachkommen und wichtige Angelegenheiten vor der Erledigung mit ihr besprechen. Sie sollen dazu beitragen, dass die Krankheit oder Behinderung beseitigt, gelindert oder deren Folgen gemindert werden.

Welche Aufgaben haben der rechtliche Betreuer*innen?

Die Aufgaben eines rechtlichen Betreuers legt das Amtsgericht fest. Es orientiert sich dabei am Unterstützungsbedarf der zu betreuenden Person. Der wird von seinem Betreuer zum Beispiel bei finanziellen Angelegenheiten oder der Gesundheitssorge unterstützt oder rechtlich vertreten. Ein Betreuer entscheidet im Rahmen der festgelegten Aufgabenkreise und unter Beachtung der Wünsche der betreuten Person eigenverantwortlich. Bei schwerwiegenden Entscheidungen muss eine gerichtliche Genehmigung eingeholt werden.

Wer kann Betreuer werden?

Betreuungen übernehmen oft Familienangehörige. Voraussetzung ist, dass sie fachlich und persönlich geeignet sind, in den vom Betreuungsgericht festgelegten Aufgabenkreisen die Angelegenheiten der betreuten Person rechtlich zu erledigen und sie im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.

Auch andere, sozial engagierte, zunächst fremde Personen können eine Betreuung ehrenamtlich übernehmen. Steht keine ehrenamtlicher tätige Person zur Verfügung oder sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, übernehmen diese Aufgaben Betreuer*innen, die für einen Betreuungsverein, für eine Behörde oder freiberuflich tätig sind. Die Entscheidung darüber trifft das Betreuungsgericht. Die betreute Person wird vom Gericht oder der Betreuungsbehörde angehört und kann auch jemand vorschlagen.

Wann ist ein Betreuer oder eine Betreuerin geeignet?

So individuell Menschen sind, die eine rechtliche Betreuung brauchen, so unterschiedlich sind die Anforderungen an die Betreuer*innen. Es kann vorteilhaft sein, als Familienangehörige eine persönliche Beziehung zur betreuten Person zu haben und dessen Wünsche zu kennen. In anderen Fällen ist es sinnvoll, eine fremde Betreuerin oder einen fremden Betreuer zu wählen. In besonders schwierigen Fällen wird das Gericht einer beruflichen Betreuung den Vorzug geben. Richter*innen müssen dies im Einzelfall prüfen und entscheiden.

Wie werden rechtliche Betreuer *innen kontrolliert?

Alle Betreuer*innen werden direkt durch das Betreuungsgericht kontrolliert. Einmal jährlich muss ausführlich über die Tätigkeit berichtet und in der Regel Rechnung gelegt werden. Bei schwerwiegenden Entscheidungen wie der Unterbringung, bei lebensbedrohlichen Operationen oder der Beendigung von lebenserhaltenden Maßnahmen ist die Genehmigung des Gerichtes gesetzlich vorgeschrieben.

Erhalten ehrenamtlich tätige Betreuer*innen eine Aufwandsentschädigung?

Ja, Sie brauchen die mit der Betreuung verbundenen Auslagen (z. B. Kosten für Fahrten, Telefon, Porto und Fotokopien) nicht aus eigener Tasche zu zahlen, vielmehr steht Ihnen ein pauschaler Kostenersatz zu. Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen richtet sich gegen die betreute Person – oder wenn diese mittellos ist – gegen die Staatskasse. Die Frage der Mittellosigkeit beurteilt sich dabei nach den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), über deren Einzelheiten Ihnen das Betreuungsgericht Auskunft geben kann.

Die pauschale Aufwandentschädigung beträgt derzeit 399,– € jährlich.

Was kostet eine beruflich geführte rechtliche Betreuung?

Eine beruflich geführte Betreuung kostet deutlich mehr als eine ehrenamtlich geführte. Die Höhe hängt von der Qualifikation des Betreuers oder der Betreuerin und dem tatsächlichen Aufwand ab. Hier ist entscheidend, ob die betreute Person zu Hause oder im Heim lebt, ob die Betreuung neu eingerichtet wird und damit viel zu regeln ist oder ob es sich bereits um einen lange bestehenden und geregelten Fall handelt.

Es gibt gesetzlich festgelegte Pauschalen, die auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Betreuten berücksichtigen.

Stark vereinfacht, bewegt sich die Vergütung einer beruflichen Betreuung mit (Fach-) Hochschulausbildung bei Heimbewohner*innen zwischen 88 und 242 Euro monatlich und bei jemand in der eigenen Wohnung zwischen 154 und 374 Euro monatlich.

Außerdem fallen beim Betreuungsverfahren Gerichtskosten an, die vermögenden Betreuten in Rechnung gestellt werden.

Wo bekommen ehrenamtliche Betreuer*innen Unterstützung?

Ehrenamtliche Betreuer*innen und Familienangehörige können sich bei Betreuungsvereinen beraten lassen, sich aber auch direkt an die Amtsgerichte und Betreuungsbehörden wenden.

Der Betreuungsverein Perspektive plus e. V. in Idar Oberstein bietet Ehrenamtlichen daneben in bestimmten Zeitabständen eine Einführung in die Aufgabe, Fortbildung sowie einen Erfahrungsaustausch mit anderen Betreuer*innen an.

Wie wird eine Betreuung eingerichtet?

Eine Betreuung kann von der betroffenen Person selbst beantragt werden. Oft regen Familienangehörige oder Freunde, aber auch soziale Einrichtungen eine Betreuung bei Gericht an. Vor der Entscheidung des Richters oder der Richterin erstellt die Betreuungsbehörde einen Sozialbericht und prüft, ob nicht andere Unterstützungsangebote vermittelt werden können. Ein psychiatrischer Facharzt erstellt bei Bedarf ein medizinisches Gutachten über die Notwendigkeit der Betreuung. Sie alle sprechen mit dem Betroffenen und machen sich ein eigenes Bild von der Situation.

  • Patientenverfügungen

Was kann ich in einer Patientenverfügung regeln?

Sie können darin alle Fragen der medizinischen Behandlung oder Nichtbehandlung für einen späteren Zeitpunkt regeln. Alle Festlegungen müssen Sie genau beschreiben. Es müssen klare Entscheidungen für oder gegen etwas sein, nicht nur allgemeine Richtlinien oder Behandlungswünsche.

Welche Angaben dürfen in einer Patientenverfügung nicht fehlen?

Die Patientenverfügung muss Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Anschrift, Datum und Unterschrift enthalten. Sie sollte die Situationen sehr präzise beschreiben, für die sie gelten soll und die medizinischen Maßnahmen, die in diesen Situationen gewünscht oder abgelehnt werden.

Wann kommt die Patientenverfügung zum Einsatz?

Die Patientenverfügung kommt nur zum Einsatz, wenn Sie nicht (mehr) in der Lage sind, selbst über eine medizinische Behandlung zu entscheiden. Dann wird geklärt, ob Ihre Patientenverfügung formell richtig ist. Beim Verfassen der Patientenverfügung müssen Sie volljährig und einwilligungsfähig gewesen sein und sie muss schriftlich vorliegen.

Der Arzt oder die Ärztin muss sich an das halten, was Sie in der Patientenverfügung geschrieben haben. Das gilt allerdings nur, wenn Sie die aktuell eingetretene Lebenssituation und die damit verbundenen Behandlungswünsche erwähnt haben und die nun geplante Maßnahme medizinisch indiziert ist.

Kann ich Vordrucke für meine Patientenverfügung verwenden?

Es gibt viele Broschüren, die Sie gut ins Thema einführen. Fertige Vordrucke sollten Sie nicht verwenden, denn in Ihrer Patientenverfügung geht es um Ihr Leben (und Sterben).

Die Entscheidungen sind tiefgreifend und brauchen Zeit. Das sollten auch die Menschen merken, die sich später danach richten müssen. Ihren Willen drücken Sie am besten durch persönliche und gut durchdachte Formulierungen aus.

Wie erfährt der Arzt im Ernstfall von der Patientenverfügung?

Hinterlegen Sie eine Kopie der Patientenverfügung bei den engsten Angehörigen und dem Hausarzt. Tragen Sie eine Karte bei sich, auf der Sie vermerken, dass es eine Patientenverfügung gibt, wo das Original hinterlegt ist und wer gegebenenfalls Bevollmächtigter ist.

Muss sich der Arzt an die Patientenverfügung halten?

Die Verfügungen müssen auf Ihre aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist das der Fall, muss Ihre Betreuerin bzw. Ihr Betreuer oder die von Ihnen bestimmte bevollmächtigte Person sie durchsetzen – und der Arzt muss sich danach richten.

Kann ich die Patientenverfügung ändern?

Eine Patientenverfügung können Sie jederzeit formlos ändern, auch mündlich. Im Notfall geht das auch spontan und kurzfristig, sofern Sie in der Situation einwilligungsfähig sind.

Wie lange ist die Patientenverfügung gültig?

So lange, bis sie vom Aussteller widerrufen wird. Dieser muss zum Zeitpunkt des Widerrufs einwilligungsfähig sein.

Wer hilft mir beim Aufsetzen der Patientenverfügung?

Für die Erstellung einer Patientenverfügung ist eine Beratung rechtlich nicht erforderlich. Wir empfehlen aber, dass Sie sich ausführlich informieren und auch beraten lassen. Hierfür gibt es viele Informationsbroschüren, unter anderem die des Bundesjustizministeriums:

https://www.bmj.de/DE/Service/Formulare/Formulare_node.html

Da die Patientenverfügung Fragen zur medizinischen Behandlung regelt, sollten Sie sich in erster Linie beim Arzt beraten lassen. Aber auch viele Hospize beraten und helfen weiter. Zu Fragen der Bevollmächtigung erhalten Sie Informationen und Beratung beispielsweise bei den Betreuungsvereinen, aber auch bei den Betreuungsbehörden der Kommunen.

Muss ich eine Patientenverfügung haben?

Die Patientenverfügung ist eine (von mehreren) gesetzlich geregelten Möglichkeiten der Vorsorge. Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie sich dafür entscheiden. Beachten Sie, dass ein Arzt nur mit Zustimmung des Patienten oder der Patientin eine Behandlung machen oder abbrechen kann. Was ist aber, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind? Eine Patientenverfügung kann sicherstellen, dass im Sinne der Patient*innen entschieden wird. Liegt keine Patientenverfügung vor, muss jemand anderes stellvertretend über notwendige medizinische Behandlungen entscheiden. Das kann eine bevollmächtigte Person oder ein rechtlicher Betreuer bzw. eine rechtliche Betreuerin sein.

Sie sollten sich daher zumindest Gedanken darüber machen, wer medizinische Fragen für Sie entscheidet, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind.

Übrigens: Niemand kann zu einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Damit wird sichergestellt, dass beispielsweise Heime die Aufnahme von Bewohner*innen nicht an die Vorlage einer Patientenverfügung koppeln.

Werden meine Angehörigen gefragt, wenn ich einer medizinischen Behandlung nicht mehr selbst zustimmen kann?

Familienangehörige werden vom Arzt einbezogen und gefragt, dürfen aber keine rechtsverbindliche Entscheidung für Sie treffen. Das kann nur der Patient oder die Patientin selbst. Wenn Ihnen das nicht mehr möglich ist, greift die eventuell vorhandene Patientenverfügung – oder es entscheidet in Ihrem Sinne eine von Ihnen bevollmächtigte Person, beziehungsweise ein vom Gericht bestellter Betreuer oder Betreuerin, in Ihrem Sinne. Das können auch Familienangehörige sein.

Was passiert, wenn keine Patientenverfügung vorliegt?

Kommen Sie in die Situation, in der Sie nicht mehr selbst über eine medizinische Behandlung entscheiden können, greift Ihre Patientenverfügung. Haben Sie keine oder wird dort der aktuell eingetretene Fall nicht beschrieben, müssen andere für Sie entscheiden. Dazu muss die von Ihnen vorab bevollmächtigte Person oder der vom Gericht bestellte rechtliche Betreuer oder Betreuerin Ihren mutmaßlichen Willen ermitteln, feststellen und entsprechend entscheiden. Anhaltspunkte dafür können eine frühere (nicht verbindliche) Patientenverfügung sein, frühere Äußerungen des Patienten sowie Gespräche mit den Angehörigen über deren Einschätzungen. Dies alles gilt unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.

Was passiert, wenn meine Angaben ungenau sind?

Entsprechen die in der vorliegenden Patientenverfügung gemachten Festlegungen nicht Ihrer aktuellen Situation, müssen rechtliche Betreuer*innen oder die von Ihnen bevollmächtigte Person Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen ermitteln, feststellen und entsprechend entscheiden. Anhaltspunkte dafür können eine frühere (nicht verbindliche) Patientenverfügung sein, frühere Äußerungen des Patienten sowie Gespräche mit den Angehörigen über deren Einschätzungen.

Ein Arzt oder eine Ärztin prüft mögliche ärztliche Maßnahmen im Hinblick auf den Gesamtzustand des Patienten oder der Patientin und erstellt eine Prognose. Gemeinsam werden diese Maßnahmen unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Patientenwillens erörtert. Der Betreuer oder die Betreuerin bezieht bei der Feststellung des Patientenwillens nahe Angehörige und Vertrauenspersonen ein. Das Gleiche gilt für die bevollmächtigte Person.

Was passiert im Notfall?

In Situationen, in denen der Patientenwille nicht bekannt ist oder für die Kontaktaufnahme mit der eventuell vorhandenen bevollmächtigten Person oder Betreuer*in keine Zeit bleibt, ist der Arzt verpflichtet, die lebenserhaltende medizinisch notwenige Behandlung einzuleiten, die auf die Erhaltung des Lebens gerichtet ist.

Patientenverfügung oder Vollmacht – wie mache ich denn alles richtig?

Sie sollten sich zunächst überlegen, was Sie möchten, sich entsprechend informieren und zum Beispiel mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin sprechen. Informationsbroschüren können Sie als Hilfestellung verwenden und dann eine eigene, frei formulierte Patientenverfügung aufsetzen mit eindeutigen Entscheidungen. Wir empfehlen, zusätzlich eine Person zu bevollmächtigen, die diese Dinge künftig stellvertretend für Sie durchsetzt. Für manch einen reicht auch nur eine Vollmacht. Es ist für die meisten Menschen wesentlich leichter, allgemeine Behandlungswünsche für die Zukunft einer bevollmächtigten Person mitzuteilen, als eine eindeutige Patientenverfügung mit klaren Entscheidungen aufzusetzen. Die bevollmächtigte Person muss dann später auf der Grundlage dieser allgemeinen Wünsche eine jeweils aktuelle Entscheidung in Ihrem Sinne treffen und kann neueste medizinische Entwicklungen berücksichtigen.

Was ist, wenn ich niemand habe, mit dem oder der ich über meine Vorstellungen einer medizinischen Behandlung reden kann?

Dann ist die Patientenverfügung umso wichtiger, da später eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer für Sie entscheiden muss, wenn Sie dies aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht mehr selbst können. Liegt eine Patientenverfügung vor, muss diese durchgesetzt werden. Sollte diese nicht ganz schlüssig und eindeutig sein und nicht die konkrete Situation beschreiben und regeln, hat der Betreuer oder die Betreuerin zumindest Anhaltspunkte für Ihren mutmaßlichen Willen und kann die eigene Entscheidung danach ausrichten.

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